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Corporate Governance

Die Deutsche Telekom AG bekennt sich zum Corporate Governance Kodex.

Corporate Governance bezeichnet den rechtlichen und faktischen Ordnungsrahmen für die Leitung und Überwachung eines Unternehmens. Dazu gehört die Kompetenzverteilung unter den Gesellschaftsorganen, Hauptversammlung, Aufsichtsrat und Vorstand im Hinblick auf Leitung und Kontrolle der Gesellschaft.


Der von der Regierungskommission Corporate Governance verabschiedete Deutsche Corporate Governance Kodex beinhaltet neben wesentlichen gesetzlichen Vorschriften zur Leitung und Überwachung deutscher börsennotierter Gesellschaften (Unternehmensführung) auch international und national anerkannte Standards guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung in Form von Anregungen und Empfehlungen. Der Kodex soll das deutsche Corporate Governance System transparent und nachvollziehbar machen. Ziel ist es, das Vertrauen des Anlegerpublikums, der Kunden, der Mitarbeiter und der Öffentlichkeit in die Leitung und Überwachung deutscher börsennotierter Gesellschaften zu fördern.


Mit Inkrafttreten des Transparenz- und Publizitätsgesetzes ist in § 161 des Aktiengesetzes eine neue Vorschrift eingefügt worden, die Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft verpflichtet, einmal jährlich zu erklären, ob den im Kodex enthaltenen Empfehlungen entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen des Kodex nicht angewendet werden. Die Entsprechenserklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der Deutschen Telekom AG finden Sie unter "Entsprechenserklärung".

Inhalt des Kodex sind drei Kategorien von Bestimmungen:


  • Darstellung ausgewählter Bestimmungen des Aktienrechts

  • Empfehlungen ("Soll"- Vorschriften) bei deren Nicht- Befolgung die Entsprechenserklärung (Compliance) betreffend den Kodex nicht mehr uneingeschränkt abgegeben werden kann. Wird einzelnen Empfehlungen nicht gefolgt, so ist dies zusammen mit der Erklärung auf der Homepage der Gesellschaft zu erläutern.

  • Anregungen ("Sollte" oder "Kann"-Vorschriften), deren Nichtbeachtung keine Rechtsfolgen oder Erläuterungspflicht begründet.


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